Allgemeine Geschäftsbedingungen HMS Heinsohn Hausmeisterservice § 1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand (1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge des Hausmeisterservice Heinsohn (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem Auftraggeber über alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen, insbesondere den Hausmeisterservice, 24-Stunden-Notdienste, Reinigungsdienste und Gartenarbeiten. (2) Verwendet der Auftraggeber eigene Geschäftsbedingungen, finden diese nur Anwendung, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde. § 2 Auftragserteilung - Vertragsschluss Die vom Auftragnehmer erstellte Auftragsbestätigung stellt ein bindendes Angebot dar, welches durch Unterzeichnung und Rücksendung durch den Auftraggeber oder durch tatsächliche Entgegennahme der Leistungen angenommen werden kann. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch den Auftragnehmer sind freibleibend. § 3 Leistung (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß durchzuführen. In der Auftragsbestätigung ist die vereinbarte Leistung genau bezeichnet. Darüberhinausgehende Leistungen erfordern einen weiteren Vertragsschluss, jedenfalls sind diese durch die vereinbarte Vergütung nicht abgedeckt. (2) Die Durchführung von Reparaturen ist nicht vom Vertrag umfasst. Bei dem Auffinden eines Schadens informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber. Sollte es vom Auftraggeber gewünscht sein, so wird der Auftragnehmer für den Auftragnehmer ein Unternehmen mit der Reparatur des Schadens beauftragen. Sollten im Einzelfall Reparaturen durch den Auftragnehmer vorgenommen werden, so ist das hierbei einzusetzende Material gesondert in Rechnung zu stellen und vom Auftraggeber zu vergüten. Derartige Reparaturen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Auftraggeber. § 4 Vertragsdauer - Kündigung (1) Der Vertag wird für die Dauer von 3 Monaten abgeschlossen beginnend mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere drei Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim Vertragspartner maßgeblich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. (2) Der Auftragnehmer erhält ein Sonderkündigungsrecht, für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Zahlung mehr als 3 Wochen in Verzug ist. § 5 Haftung (1) Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, das heißt von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Insoweit haftet der Auftragnehmer für jeden Grad des Verschuldens. (2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. (3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes. (4) Soweit die Schadensersatzhaftung dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. (5) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 6 Wochen ab Durchführung der Leistung schriftlich anzuzeigen; ansonsten sind Mängelrechte sowie Ansprüche wegen Schlechtleistung ausgeschlossen. § 6 Mitwirkungspflichten (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Auftraggeber dem Auftraggeber rechtzeitigen und ausreichenden Zugang zu vertragsgegenständlichen Örtlichkeiten zu verschaffen sowie über etwaigen Planänderungen unverzüglich zu informieren. (2) Vor der Aufnahme der Tätigkeiten durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter in das Objekt einschließlich sämtlicher vorhandener technischer Einrichtung und die Gesamtanlage einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Erfolgt eine solche Einweisung – gleich aus welchen Gründen - nicht, so kann der Auftragnehmer Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Einweisung hätten vermieden werden können, gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Der Auftraggeber verzichtet gegenüber dem Auftragnehmer auf die Geltendmachung von Schäden oder Mängeln, die durch eine ordnungsgemäße Einweisung hätten vermieden werden können. § 7 Vergütung (1) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis für die jeweils einzelnen Dienste. Soweit eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen worden ist, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt eine Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Gebührensatzes, steht dem Auftraggeber ein Vertragsauflösungsrecht zu, wovon er innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe der Veränderung Gebrauch machen kann. (3) Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. (4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist unzulässig, soweit die Forderung des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (5) Die Ansprüche auf Zahlung der Vergütung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB. § 8 Schlussbestimmungen (1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Stand: Juni 2019
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